Rechtsprechung
   LG Berlin, 30.07.2020 - 65 S 99/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,21618
LG Berlin, 30.07.2020 - 65 S 99/20 (https://dejure.org/2020,21618)
LG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2020 - 65 S 99/20 (https://dejure.org/2020,21618)
LG Berlin, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 65 S 99/20 (https://dejure.org/2020,21618)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,21618) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 558 Abs 1 BGB
    Zustimmungsklage zur Mieterhöhung: Wirksamkeit eines Erhöhungsverlangens trotz Nichtangabe der Betriebskosten und fehlerhaftem Klageantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bruttomieterhöhung ohne Angabe der Nebenkosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bruttomieterhöhung ohne Angabe der Nebenkosten? (IMR 2021, 61)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 331/06

    Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung bei Vereinbarung einer

    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2020 - 65 S 99/20
    Ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass ein Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam ist, wenn der Vermieter damit weitere Änderungen des Mietvertrages - wie eine Änderung der Mietstruktur - anstrebt, kann hier offenbleiben (ebenso offengelassen: BGH, Urt. v. 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, nach juris Rn. 13; zweifelhaft auch wegen: BGH, Urt. v. 20.01.2010 - VIII ZR 141/09, nach juris Rn. 15ff., das von der Möglichkeit der Nachbesserung im Prozess ausgeht).

    Den Maßstäben des BGH entsprechend (Urt. v. 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, nach juris Rn. 13ff.) wird in dem Mieterhöhungsverlangen für den Erklärungsempfänger hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Mietstruktur nicht geändert werden soll.

    Der Ansatz des Amtsgerichts entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, nach juris Rn. 11).

  • LG Berlin, 12.03.2020 - 67 S 274/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsgemäßheit des im

    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2020 - 65 S 99/20
    Die Kammer hat bereits entschieden, dass § 3 Abs. 1 MietenWoG einem Mieterhöhungsverlangen nicht entgegenstehen kann, dessen Wirkungen nach § 558b Abs. 1, 2 BGB (iVm § 894 ZPO) vor dem definierten Stichtag eintreten (vgl. LG Berlin [ZK 65], Urt. v. 27.05.2020 - 65 S 233/19, zVv; vgl. ebenso: AG Charlottenburg, Urt. v. 04.03.2020 - 213 C 136/19, juris Rn. 15, Schultz, Grundeigentum 2020, 168, [172]; wohl auch: Tietzsch, WuM 2020, 121, [129]; aA LG Berlin [ZK 67], Beschl. v. 12.03.2020 - 67 S 274/19, juris, für eine Mieterhöhung mit Wirkung zum 01.06.2020).

    Soweit die Kammer von der Entscheidung der ZK 67 des LG Berlin abweicht (LG Berlin [ZK 67], Beschl. v. 12.03.2020 - 67 S 274/19, juris), hat der BGH die unterschiedliche Beantwortung der Rechtsfrage für die hier gegenständliche Fallkonstellation bereits geklärt.

  • LG Berlin, 27.05.2020 - 65 S 233/19

    Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete unter

    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2020 - 65 S 99/20
    Die Kammer hat bereits entschieden, dass § 3 Abs. 1 MietenWoG einem Mieterhöhungsverlangen nicht entgegenstehen kann, dessen Wirkungen nach § 558b Abs. 1, 2 BGB (iVm § 894 ZPO) vor dem definierten Stichtag eintreten (vgl. LG Berlin [ZK 65], Urt. v. 27.05.2020 - 65 S 233/19, zVv; vgl. ebenso: AG Charlottenburg, Urt. v. 04.03.2020 - 213 C 136/19, juris Rn. 15, Schultz, Grundeigentum 2020, 168, [172]; wohl auch: Tietzsch, WuM 2020, 121, [129]; aA LG Berlin [ZK 67], Beschl. v. 12.03.2020 - 67 S 274/19, juris, für eine Mieterhöhung mit Wirkung zum 01.06.2020).

    Die Kammer hat in dem vorgenannten Verfahren (65 S 233/19) wegen der abweichenden Auffassung einer anderen Kammer des LG (noch) die Revision zugelassen.

  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 355/18

    Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit;

    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2020 - 65 S 99/20
    Inzwischen ist die Entscheidung des BGH vom 29. April 2020 (VIII ZR 355/18, juris) veröffentlicht, aus der sich ergibt, dass der für Wohnraummietsachen zuständige VIII. ZS des BGH die Rechtsfrage wie vorstehend dargestellt beantwortet hat.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 04.03.2020 - 213 C 136/19

    Ausschluss der Zustimmungsverpflichtung zur Mieterhöhung durch sogenannten

    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2020 - 65 S 99/20
    Die Kammer hat bereits entschieden, dass § 3 Abs. 1 MietenWoG einem Mieterhöhungsverlangen nicht entgegenstehen kann, dessen Wirkungen nach § 558b Abs. 1, 2 BGB (iVm § 894 ZPO) vor dem definierten Stichtag eintreten (vgl. LG Berlin [ZK 65], Urt. v. 27.05.2020 - 65 S 233/19, zVv; vgl. ebenso: AG Charlottenburg, Urt. v. 04.03.2020 - 213 C 136/19, juris Rn. 15, Schultz, Grundeigentum 2020, 168, [172]; wohl auch: Tietzsch, WuM 2020, 121, [129]; aA LG Berlin [ZK 67], Beschl. v. 12.03.2020 - 67 S 274/19, juris, für eine Mieterhöhung mit Wirkung zum 01.06.2020).
  • BGH, 20.01.2010 - VIII ZR 141/09

    Mieterhöhung bei der Wohnraummiete: Nachholung der Angaben zu den Betriebskosten

    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2020 - 65 S 99/20
    Ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass ein Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam ist, wenn der Vermieter damit weitere Änderungen des Mietvertrages - wie eine Änderung der Mietstruktur - anstrebt, kann hier offenbleiben (ebenso offengelassen: BGH, Urt. v. 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, nach juris Rn. 13; zweifelhaft auch wegen: BGH, Urt. v. 20.01.2010 - VIII ZR 141/09, nach juris Rn. 15ff., das von der Möglichkeit der Nachbesserung im Prozess ausgeht).
  • LG Berlin, 10.06.2020 - 65 S 55/20

    Wohnraummiete in Berlin: Wirksamkeit eines vor dem Senatsbeschluss zur

    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2020 - 65 S 99/20
    Aus Sicht der Kammer greifen die den o. g. Entscheidungen des BGH und der Kammer zugrunde liegenden Erwägungen auch, wenn das Mieterhöhungsverlangen vor dem Stichtag erstellt worden ist, die Wirkung der Vertragsänderung - wegen § 558b Abs. 1 BGB (iVm § 894 ZPO) aber erst nach dem Stichtag eintritt (vgl. Kammer, Urt. v. 10. Juni 2020 - 65 S 55/20, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht